18.09.2014
Kreishandwerkerschaft Hameln-Pyrmont - HandwerkNeues Urteil des EUGH zur Urlaubsabgeltung
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub geht bei dessen Tod auf die Erben über / Urteil des EuGH vom 12.06.2014 (Az.: C-118/13).
Stirbt der Arbeitnehmer und steht ihm zum Todeszeitpunkt noch Resturlaub zu, ist der Arbeitgeber den Erben gegenüber zur Urlaubsabgeltung verpflichtet. Eine solche Abgeltung hänge nicht davon ab, dass der verstorbene Arbeitnehmer im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. (Entgegen BAG-Urteil vom 20. September 2011; Az.: 9 AZR 416/10)
Die Entscheidung des EuGH ist nur sehr schwer nachvollziehbar. In dem bereits erwähnten Urteil vom 20. September 2011 ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) unseres Erachtens damals zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsverhältnis verstirbt, untergeht.
Aufgrund dessen konnte sich bisher der Urlaubsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch auch nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, der dann deshalb von den Erben nicht geltend gemacht werden kann.
Mit der nun vorliegenden Entscheidung entfernt sich der EuGH immer weiter vom eigentlichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs.