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veröffentlicht am 01.04.2020 / geändert am 20.04.2020

Umstellung der Förderung für Betriebe mit bis zu 49 Mitarbeitern - Zuschüsse  Stand 07.04.2020 UPDATE

NBank hat nochmals neue Vordrucke online gestellt
 
Wichtige Änderung Neue Formulare und Vordrucke für Antragstellung ab dem 3. April  2020

Die NBank hat erneut die  Antragsunterlagen für den Niedersachsen- Zuschuss aktualisiert und online gestellt.  Bevor Sie den Antrag stellen, lesen Sie bitte diese Hinweise:
[list]
        Die Richtlinien, um einen Zuschuss wegen der Corona-Krise zu beantragen, haben sich  noch einmal grundlegend
        geändert.
        Die bisherige „Richtlinie Niedersachsen Soforthilfe Corona“ ist gestern Nacht, am 31.3.2020, ausgelaufen. Stattdessen
        kann der Landes- und der Bundeszuschuss auf Grundlage von zwei neuen Richtlinien beantragt werden.
        Dadurch wird erreicht, dass die Landes- und Bundesförderung miteinander verzahnt werden. Antragstelle für die
        Zuschussbeantragung ist die NBank.
Es werden alle Anträge nach den neuen Bedingungen vgl. unten, entgegengenommen.
Der Landeszuschuss hat die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“,
        der Bundeszuschuss  die Richtlinie „Corona Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als Grundlage.
        ABER:
Für Sie als antragstellende Betriebe ist diese Unterscheidung nicht wichtig, weil es ein einheitliches Antragsformular gibt.
        Sie müssen nicht nach Landes- oder Bundeszuschuss unterscheiden:
Entscheidend ist nur die Anzahl Ihrer Mitarbeiter für die Zuschusshöhe.

Warum wird jetzt noch einmal alles umgestellt?

Ziel war es, die Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer mit der Bundesförderung so zu vernetzen, dass sie ineinandergreifen. Die Diskussion darüber gestaltete sich nicht einfach, auf Bundesebene gab es zunächst strengere Vorgaben, z.B. die Heranziehung eigener liquider Mittel, die folglich auch für den Landeszuschuss aufgestellt wurden.

Wird es jetzt „besser“ oder „leichter“?
Bund und Länder haben sich z.T. auf einfachere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse verständigt, in vielen Fällen ist der Zuschuss auch höher, vgl. dazu unten.
Wichtig: Ab heute ist für eine Zuschusszahlung zwingend das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nötig. Rein der Hinweis auf einen Einbruch des Umsatzes um mehr als 50 % genügt nicht!
Neu ist jetzt auch, dass bei einer Antragstellung persönliche oder betriebliche Rücklagen nicht mehr vor Zuschussbeantragung aufgebraucht werden müssen.

Wie hoch ist der Zuschuss für meinen Betrieb?
bis zu 9.000 € bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten
bis zu 15.000 € bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten
Es gibt eine Einmalzahlung in folgenden zwei Stufen:
bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten
bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.
Quelle:Zuschüsse für Kleinstunternehmen bis 10 AN
Quelle:Zuschüsse für Kleinunternehmen ab 11 bis 49 AN
Als Hilfestllung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:berücksichtigungshige Kosten für Anträge
Als weitere Hilfestellung:Entscheidungsmatrix Aufstellung aller Mittel zur Liquiditätssicherung

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die  Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die Ihre Existenz bedrohen, weil  die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten
aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche  Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Maschinen  und Leasingraten) in den nächsten drei Monaten nach Antragsstellung zu zahlen : Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen. Diesen müssen Sie im Antragsformular durch die Gegenüberstellung der Summe der geschäftlichen Betriebsausgaben zum geschätzten Umsatz glaubhaft machen – Betrachtungszeitraum sind mindestens die kommenden 3 Monate nach Antragsstellung.
Einen Zuschuss kann nur beantragen, wer nicht bereits am 31.12.2019 betriebliche Schwierigkeiten hatte.
Was ist neu: In beiden Richtlinien soll die Abdeckung der Lebenshaltungskosten laut Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht Bestandteil der Förderung sein. Diese dürfen im Gegensatz zu der gestern ausgelaufenen Richtlinie also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht  (mehr) eingerechnet werden. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen – die Voraussetzungen hierfür wurden erleichtert.

Und was ist, wenn ich bereits den Landesschuss nach den bisherigen Bedingungen ausgezahlt bekommen habe?
Wenn Sie bereits eine Auszahlung der NBank im Rahmen der Niedersachsen Soforthilfe bekommen haben, können Sie zusätzlich jetzt den Bundeszuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen - Sie also ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten sind und auch unter Einrechnung des schon erhaltenen Geldes in einen Liquiditätsengpass sind.

Und was ist, wenn ich bis einschließlich 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten habe?
Kein Antrag geht verloren! Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.
Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.
                                                                                                                 
Und wenn ich bisher keinen Antrag gestellt habe?
Dann können Sie Ihren Antrag nach den neuen Bedingungen stellen. Anträge nach der bisherigen und am 31. März 2020 außer Kraft getretenen Richtlinie auf Niederschaden Soforthilfe Corona sind nicht mehr möglich.
Wie geht denn nun die Antragstellung? Wo bekomme ich das Antragsformular?
FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona Stand 17.04.2020


weiterführende Links:
BMWI Fragen und Antworten
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona-mit-finanzieller-Unterstützung-des-Bundes/index.jsp
Hilfestellungen HwK
Wenn Sie den nachstehenden Link Zur Antragsseite der NBank öffnen, gehen Sie auf „Bundesförderprogramm Soforthilfen“. Dann klicken Sie: „zum Antrag Niedersachsen Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“.

Dort finden Sie dann das Antragsformular und die Kleinbeihilfenerklärung. Zudem finden Sie dort auch einen Leitfaden zum Ausfüllen und eine Produktinformation, in der die Voraussetzungen noch einmal erklärt sind.

Wohin schicke stelle ich den Antrag?
Der Antrag muss elektronisch am Rechner ausgefüllt sein und ggf. zusammen mit der Kleinbeihilfenerklärung und einer eingescannten Unterschrift auf einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)  als Mail an die Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de geschickt werden! Bitte beachten Sie: Anträge im Originalformat (pdf, am Rechner ausgefüllt, keine handschriftlich ausgefüllten Anträge.)

Für alle, die sich die aktuellen Antragsformulare auf der Seite der NBank herunterladen, gibt es neue Vereinfachungen: 
Für diejenigen, die die Formulare nutzen, die man seit heute, 3.4.2020, auf der NBank-Seite abrufen kann, gilt:

    [a]Die Kleinbeihilfenerklärung muss gar nicht mehr beigefügt werden, wenn der Antragsteller bisher keine anderen Kleinbeihilfen beantragt oder erhalten hat,
    [b]wenn der Antragsteller bis zum 31.3. bereits einen Antrag auf Niedersachsen Soforthilfe Corona gestellt hat
      Denn diese Anträge gelten nicht als Kleinbeihilfe im Sinne dieser Erklärung, so dass Sie auch in diesem Fall – entgegen der bisherigen Vorgaben der NBank – nicht die Kleinbeihilfeerklärungen beifügen müssen!
Was gilt, wenn ich den Antrag mit den Formularen gestellt habe, die am 1.4. versandt wurden?
In diesem Fall mussten Sie nur auf jeden Fall die Kleinbeihilfenerklärung mit beifügen – wenn Sie keine Kleinbeihilfen bekommen haben, einfach das Feld leer lassen, wo man auflisten sollte.

Zu den Anlagen gehören :
1. Unterschriebene Kopie Ihres Personalausweises
(Kopie der Vorder- und Rückseite Personalausweis, muss eigenhändig unterschrieben sein.
Ein Foto oder Scan der unterschriebenen Kopie ist mit dem Antrag abzusenden.)
2. ggf. Erklärung Kleinbeihilfen (Bitte ausschließlich die Vorlage der NBank verwenden)Mustertext Kleinbeihilfenerklärung


Achten Sie darauf, dass alle Anlagen dabei sind, da wegen des hohen Antragsaufkommens keine individuellen Nachfragen oder Unterlagennachreichungen besprochen werden können.

> Quelle
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