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veröffentlicht am 05.03.2020

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen

Zehn Jahre Förderung
 
Mit Wirkung zum  01.01.2020 ist die Einführung der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen in Kraft getreten.

Eckpunkte der Förderung:

- 10 Jahre Laufzeit.

- Maßnahmen können gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen wurden.

Absetzbarkeit von der Steuerschuld über 3 Jahre.
Staffelung: 1. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 2. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 3. Jahr 6 % (bis zu 12.000 Euro).

- Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40.000 Euro,

- Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme, die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.

-Zu beachten: Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigen Objekt beansprucht werden.

- Die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-Beratung zugelassen sind, sowie für solche Berater, die nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigt sind, ist förderbar.
  Dabei reduziert sich die Einkommensteuer um 50% der Aufwendungen für den Energieberater.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung:

- Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.

- Die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ist erfolgt.

- Erklärung des ausführenden Fachunternehmens über das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, beispielsweise dass das begünstigte Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.

- Fachunternehmen ist jedes Unternehmen der in der ESanMV aufgelisteten Gewerke.

- Die jeweilige Maßnahme darf nicht gleichzeitig mit dem Handwerkerbonus, KfW- oder BAFA-Mitteln gefördert werden.

Weitere Details:
„Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprograms 2030 im Steuerrecht“ Gesetzestext
„Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV“Verordnungstext mit jew. Anforderungskatalog

> Quelle
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