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veröffentlicht am 25.06.2013 / geändert am 23.09.2013

Ehrenamtsstärkungsgesetz ist beschlossene Sache UPDATE

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben
 
Der Bundesrat hat am 01. März 2013 den Weg für das Ehrenamtsstärkungsgesetz endgültig frei gemacht. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen verabschiedet:

  • Rückwirkend ab dem 01. Januar 2013 wurde die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger können damit jetzt jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, wurde um ein Jahr verlängert. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eingesetzt werden. Diese Neuerung ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Auch im Bereich der Rücklagenbildung wurde mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen.
  • Eine weitere Erleichterung betrifft die freie Rücklage: Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.
  • Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz Erleichterungen: Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern und Mitgliedern von Vereinsorganen wurde auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
  • Gemeinnützige Organisationen können andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
  • Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wurde um 10.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Grenze bewegen, sind steuerfrei.




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