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veröffentlicht am 15.07.2021

Starkregen und offene Fenster - Mieter haftet

Mieter müssen für Schäden durch Starkregen am Haus und an der Wohnungseinrichtung haften, wenn sie Dachfenster, Balkontüren und generell Wohnungsfenster geöffnet oder auf „Kippstellung“ lassen und der Regen deshalb in die Räume eindringen kann. Das gilt besonders nach entsprechenden Unwettervorhersagen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. hin.
 
Jens Grützmacher, Schriftführer, erklärt dazu: Gerade bei entsprechenden Warnungen durch die Medien und Wetterdienste handeln Mieter fahrlässig, wenn sie sich trotzdem nicht um offen bleibende Fenster und Türen kümmern. Das gilt ganz besonders im Falle längerer Abwesenheit während des Urlaubs, trifft aber auch bei entsprechenden Unwetterwarnungen für kurzzeitigere Abwesenheitszeiträume zu; so zum Beispiel dann, wenn man abends Freunde besucht oder ins Kino geht, und in dieser Zeit die Wohnung durch eindringendes Regenwasser überschwemmt wird.. Haftungsgrundlage ist dann eine verschuldet verletzte Sorgfaltspflicht im Umgang mit den Mieträumen, die aus dem Mietvertrag folgt. Auch die gesetzliche Schadensersatzhaftung greift zulasten des Mieters ein.

Hintergrund: Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Wasserschäden durch offengebliebene Fenster und Türen in aller Regel nicht. Ohne Elementarschadenzusatz deckt sie nur Leitungswasserschäden ab. Mit Elementarschadenzusatz kommt es in aller Regel auf den einzelnen Fall an, ob die Versicherer für eingedrungenes Regenwasser eintreten oder nicht. Ist aber ein Verschulden eines Hausbewohners ursächlich für den Wassereintritt, ist die Gebäudeversicherung in aller Regel aus der Haftung raus. Der Schaden ist in diesem Fall vom Mieter oder von seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Weil er mit den gemieteten Räumen allzu sorglos umgegangen ist und dadurch zumindest fahrlässig einen Wasserschaden am Haus und eventuell auch in den Räumlichkeiten seiner Mitbewohner und Nachbarn verursacht hat, kommen eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses infrage, so Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. weiter. Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Kündigung dann für gerechtfertigt, wenn es während der Abwesenheit des Mieters zu einem Schaden wegen offengelassener Fenster kommt (LG Berlin, Urteil vom 22.1.2014 - 65 S 268/13).


Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V.  jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.  Bitte beachten Sie, dass am 02. und 09.08.2021 urlaubsbedingt keine Sprechstunde stattfindet und die Geschäftsstelle geschlossen ist.

Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de

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