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veröffentlicht am 26.04.2021 / geändert am 11.05.2021

Bundesweite Notbremse  4. Bevölkerungsschutzgesetz UPDATE

Welche Regelungen haben wir zu beachten ?  kurzes update
 
Im Infektionsschutzgesetz gibt es seit dem 23. April 2021 den neuen Paragraphen § 28 b, der auf Bundesebene beschlossen wurde und seit dem vorgestrigen Samstag, den 24. April 2021, Wirkung entfaltet.4. Bevölkerungsschutzgesetz Bundesweite Notbremse

Der neue Paragraph legt bestimmte Regeln fest, die einheitlich in ganz Deutschland gelten, die sogenannte „Bundesnotbremse“. Darin gibt es eine Vielzahl von bundesweit einzuhaltenden Maßnahmen, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Der § 28b Infektionsschutzgesetz sieht drei verschiedene Schwellenwerte vor, sodass sich bei Inzidenzwerten von über 100, 150 und 165 die Maßnahmen jeweils verschärfen.  Die „Bundesnotbremse“ soll dafür sorgen, dass es weniger Unterschiede zwischen den Bundesländern bei den Regeln zur Bekämpfung der Pandemie gibt. Diese Maßnahmen gelten vorerst bis zum 30. Juni 2021.

Der Landkreis Hameln-Pyrmont hat die Inzidenz von 100 an drei Tagen in Folge am Samstag, den 24.04.2021 überschritten. Ab Montag, den 26.04.2021, ab 00:00 Uhr gelten damit auch hier die Regeln der Bundesnotbremse!  Insbesondere ist die Ausgangssperre in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr zu beachten!

Grundlage für die Feststellung der Tagesinzidenz  bilden nunmehr ausschließlich die Zahlen des Robert-Koch-Instituts und nicht mehr, wie zuletzt,  die Zahlen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes.

In der Allgemeinverfügung des Landkreis Hameln-Pyrmont, die am 22. April 2021 in Kraft getreten ist, ist die Ziffer 1 aufzuheben!

Aufgrund dieser neuen Entwicklung fällt auch die rechtliche Grundlage des Landes zur Erklärung zu sog. „Hochinzidenzkommunen“ weg.

Gleichzeitig ist die neue niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten, welche jetzt auch die Änderungen aufnimmt, die sich durch die bundesweite Notbremse ergeben. Corona VO ab 24-04-2021

Damit greifen nun auch in Niedersachsen die Regelungen zum Einkaufen, die in der Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 100 verankert sind. Einkaufen dann z.B. bei Überschreiten der Inzidenz von 100 bis 150 nur mit Voranmeldung und negativem Test (nicht älter als 24 Stunden); Selbsttests sind nach überwiegender Auffassung hier nicht ausreichend.

  • Fahrer in beruflichen Fahrgemeinschaften müssen keine Maske tragen, die Maskenpflicht beschränkt sich damit auf die Mitfahrer ( § 3 I S. 4)
  • Von der Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen nach dieser Niedersachsen-Corona- Verordnung sind Kinder bis zu 6 Jahren befreit, wie auch Personen, die vollständig geimpft sind.
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    Wegfall Testpflicht bei Geimpften
  • Die niedersächsische Regelung, nach der von Kunden/innen von z.B. Friseuren nur dann ein Test beigebracht werden muss, wenn keine medizinische Maske getragen werden kann,  gilt nur dann, wenn der Inzidenzwert unter 100 liegt.
  • Nach Überschreiten der Inzidenz von 100 greift die bundesweite Notbremse – danach müssen Kunden immer einen Test mitbringen – auch bei der weiterhin bestehenden Maskenpflicht
  • Somit gilt nun, dass PCR-Tests und die von den Teststationen durchgeführten Antigentests, die nicht älter als 24 Stunden sein dürfen, als der eindeutig zulässige Weg anzusehen ist.
  • Selbsttests, die zu Hause durchgeführt werden, dürften wohl nicht (mehr) reichen, dies entspricht zumindest nicht der Systematik, die z.B. die Niedersachsen Corona-Verordnung in § 5 a Absatz 1 vorsieht ( denn dort heißt es: Im Fall eines Selbsttests nach Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts in Anwesenheit einer von der Betreiberin, dem Betreiber, der Veranstalterin oder dem Veranstalter beauftragten Person von der  Besucherin oder dem Besucher durchzuführen).
  • Inwieweit die beobachteten Selbsttests vom Gesetzgeber der bundesweiten Notbremse zugelassen sein soll oder nicht, vermögen wir derzeit noch nichtrechtsverbindlich zu beantworten.


Ausnahme für Friseure: Mitarbeiter, die Friseurdienstleistungen durchführen, müssen an einem Test in der Woche teilnehmen (also ein bloßes Angebot reicht nicht) und müssen zudem wöchentlich ein weiteres Testangebot erhalten).

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Regelungen und Inzidenzen

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